Das Sofioter Appellationsgericht hat das Urteil des Sofioter Stadtgerichts in Bezug auf Rechtssache Nr. 6768/2015 bestätigt, das die Schadenersatzklage von "Toplofikatsia Sofia" EAD gegen "BA Glass Bulgaria" AD (vorher "Drujba Glassworks" AD genannt) wegen Unbegründetheit zurückgewiesen hat. Rechtsgrundlage der Schadenersatzklage ist Art. 59 des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge, nämlich eine ungerechtfertigte Bereicherung infolge der Nutzung einer Gasfernleitung ohne Zahlung von Gebühren, bzw. Vergütung.
Der Wesenskern der Rechtsstreitigkeit bestand darin, ob unser Mandant – "BA Glass Bulgaria" AD tatsächlich Übertragungsgebühren an "Toplofikatsia Sofia" EAD schuldet, nachdem dieser seine Verhältnisse anlässlich der Übertragung von und des Zugangs auf Erdgas mit „Bulgargas“ EAD geregelt hat und dem öffentlichen Dienstleister die von der Kommission für Energie- und Wasserregelung festgelegten Übertragungsgebühren rechtmäßig bezahlt.
Nach sorgfältiger Überprüfung der entsprechenden Gesetzesregelung und des Sachverhalts hat das Gericht unstrittig festgestellt, dass "Toplofikatsia Sofia" EAD keine Ansprüche gegen unseren Mandanten hätte, sondern, in Übereinstimmung mit den Regelungen des Energiegesetzes, eine Regelung der Rechtsverhältnisse mit dem öffentlichen Dienstleister im Hinblick auf die Nutzung der Gasleitungsanlage erstreben könnte.
Die anhand dieses Urteils, das völlig im Einklang mit den Regelungen des Energiegesetzes gefällt wurde, geschaffene Rechtsprechung kommt allen Benutzern von Gasfernleitungen zugute, welche rechtmäßig Übertragungs- und Zugangsverträge abgeschlossen haben und die Gebühren an den öffentlichen Dienstleister zahlen, obwohl die Übertragung eigentlich durch Anlagen von Drittanbietern erfüllt wird. Diese Benutzer werden nicht in die Lage versetzt sein, doppelt ein und dieselbe Gebühr für den gleichen Dienst zu bezahlen.