15-06-2016
Neue politische Kultur für die Justizreform
Die Justizreform in Bulgarien bedingt eine Gewaltenteilung als wichtigsten Grundsatz des Rechtsstaates

In der Tat steht die Notwendigkeit einer Justizreform seit über 20 Jahren im Raum und man wird das Gefühl nicht los, dass der Staat diese Frage weiterhin nicht als wirklich vorrangig betrachtet, nämlich als wichtiges Mittel einer raschen und angemessenen Rechtsprechung. Eine Rechtsprechung, auf die keinerlei Druck seitens von Politik, Wirtschaft oder Verwaltung ausgeübt werden kann, so dass jeder Hauch eines Korruptionsverdachts von vorn herein ausgeschlossen ist. Die genannten Außeneinwirkungen lassen jede Hoffnung, dass sich die unabhängige richterliche Gewalt gegenüber den anderen Gewalten erfolgreich zu behaupten weiß, indem sie operativ selbständig und gesetzeskonform auftritt, bereits im Keim ersticken. Nur dann würde das Gericht wirklich dazu im Stande sein, durch seine Entscheidungen für Ausgewogenheit zu sorgen und das Gefühl vermitteln, dass es bei der Rechtsprechung gerecht zugeht. 

 

Die Justizreform in Bulgarien bedingt eine Gewaltenteilung als wichtigsten Grundsatz des Rechtsstaates. Dieser Grundsatz steht in Verbindung mit der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung einer operativen Selbständigkeit im Rahmen der Befugnisse nicht allein von Exekutive und Legislative, sondern auch der Judikative. Das Prinzip der Gewaltenteilung von Montesquieus hat sich bisher wohl nirgends in der Welt wirklich vollends etabliert, wobei in den Rechtsstaaten aber die erforderlichen organisatorischen und sonstigen Bedingungen geschaffen wurden, so dass eine jede Gewalt seine Tätigkeit autonom ausüben kann und sich dabei zugleich den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit unterwirft, ohne dass eine Einflussnahme von außen, gleich welcher Art, möglich ist. In verschiedenen europäischen Staaten gestaltet sich die Judikative unterschiedlich. In den meisten Staaten sind Gericht und Staatsanwaltschaft völlig getrennte Institutionen, während in anderen wiederum die Staatsanwaltschaft ein Teil der richterlichen Gewalt (Judikative) ist. Da Bulgarien die Staatsanwaltschaft traditionsgemäß in die richterliche Gewalt integriert, wäre es momentan wohl verfehlt, auch dies ändern zu wollen. Die Justizreform sollte aber zumindest garantieren, dass nicht nur die Judikative als solche eine vollständige operative Selbständigkeit erfährt, sondern dass dies gleichermaßen auf die Gerichte betrifft. Deshalb gilt es zu gewährleisten, dass die Richterkammer unabhängig ist von der anderen Kammer und dass es sogar ohne ein Plenum über alle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation des Gerichtwesens entscheiden kann, wie z. B. die Einstellung, Ausbildung und Beförderung der Richter, deren Auslastung. Des Weiteren sollte gewährleistet werden, dass die Vorsitzenden unterschiedlicher Gerichtsinstanzen bis hin zu den obersten Gerichtshöfen von der Richterkammer selbstständig nominiert und gewählt werden. Diese Materie ist besonders sensibel, denn die Öffentlichkeit bezweifelt grundsätzlich jeglichen Fortschritt in der Justizreform. Das geht sogar so weit, dass auch das Vorhandensein der hierfür erforderlichen Voraussetzungen in Frage gestellt wird. Es fehlen innerhalb von Parteien, Regierung, Parlament und NGOs Konsens und politische Kultur in der Gesellschaft darüber, ob dies in der Tat zu den wichtigsten Prioritäten des Staates gehört. Es herrschen grundlegende Meinungsverschiedenheiten in der Frage, welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, damit die Justizreform erfolgreich vollzogen werden kann.  

 

Für eine erfolgreiche Justizreform bedarf es entsprechender Voraussetzungen - ein Umfeld und das Verständnis aller am Prozess beteiligten Subjekte, dass die Richter sich ständig weiterbilden müssen. Oftmals fehlt es den Richtern an einer ausreichenden Qualifikation und entsprechenden Erfahrung, um in wichtigen Fragen über die Anwendung von Wirtschaftsgesetzen wie z. B. des Handelsgesetzes, des Gesetzes über das Handelsregister u. a. im Geiste des Gesetzes und der Gerechtigkeit kompetent entscheiden zu können. Oftmals werden Gesetzesvorschriften, auch widersprüchliche, formal angewandt. Davon betroffen sind in erster Linie Fragen des Gesellschaftsrechtes und der Insolvenz sowie kompliziertere Handelsgeschäfte. Dies wiederum führt zwangsläufig unnötigen Verzögerungen von Gerichtsentscheidungen, aber, was noch entscheidender ist, der Ausgang des Streites ist völlig ungewiss und nicht vorherzusehen und das Urteil - oftmals unangemessen und unbillig. Unvorhersehbarkeit im Sinne von Fristen und Inhalt des Urteilsspruchs – immer wieder widersprüchlich. Die Debatten im Vorfeld und die seitens der Medien und der Öffentlichkeit suggerierten und erwarteten Entscheidungen und Gerichtsurteile in einigen sog. Schauprozessen, die oftmals durch unausgewogene Äußerungen von Parlamentariern, Vertretern öffentlicher Organisationen und Bürgern aufgeheizt werden, üben einen unzulässigen Druck auf das Gericht aus. Deshalb muss sich in erster Linie die politische Kultur grundlegend ändern. Ansonsten bliebe das Vertrauen in die Richter und das Gerichtssystem weiterhin gestört, unabhängig davon, was für Gesetzesänderungen vorgenommen werden und wie gut und unbescholten die Richter sind. Folglich sind zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit  interne Änderungen so dringend notwendig. Voraussetzungen hierfür sind: der politische Wille und ein öffentlicher Konsens. 

 

Das bisher Geleistete - wie z. B. die Verfassungsänderungen oder die im April d. J. vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen im Gerichtsverfassungsgesetz – ist nicht zu unterschätzen. Im Obersten Justizrates (Vusš sadeben savet) wurden zwei separate, und völlig selbständige und voneinander unabhängige Kammern der Richter und Staatsanwälte eingerichtet, die sich nicht gegenseitig (mit gewissen Vorbehalten) beeinflussen können. Das ist ein erster riesiger Schritt in die richtige Richtung. Beide Kammern bilden das Plenum (den Senat) des Obersten Justizrates. Dort werden in erster Linie allgemeine und organisatorische Fragen behandelt. Positiv ist weiterhin die Einführung der offenen Abstimmung zu allen Fragen. Inzwischen wird nur noch über die Mitglieder des Obersten Justizrates in geheimer Wahl abgestimmt. Positiv ist auch, dass die Vollmachten der beiden Kammern und des Plenums (Senats) klar definiert sind. Die Kammern entscheiden, je nach professioneller Ausrichtung, über Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen oder Freistellungen. Sie müssen in regelmäßigen Abständen Beurteilungsverfahren durchführen bzw. Dienstvergehen im Rahmen von  Disziplinarverfahren entsprechend sanktionieren. Wichtig in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sie es sind, welche ihre Chefs bestellen und entlassen bzw. über alle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und der Tätigkeit des jeweiligen Systems entscheiden. Das Plenum verabschiedet den Haushalt, beendet das Mandat von gewählten Mitgliedern, organisiert die Weiterbildung und klärt allgemeine organisatorische Frage der Judikative. Zum anderen werden auch die Jahresberichte angehört und die Immobilien der Judikative verwaltet. Es liegt ferner in seiner Zuständigkeit, Vorschläge bezüglich der Besetzung entsprechender leitender Posten in der Verwaltung an den Staatspräsidenten zu machen. Erstmals sind die Aufgaben der Justizaufsicht klar definiert, welche Richter, Staatsanwälte und Ermittler auf ihre Integrität hin kontrollieren. Weiterhin hat er deren Vermögenserklärungen (Interessenserklärungen) zu überprüfen mit dem Ziel, dadurch die bisherigen schlechten Praktiken weitestgehend zu stoppen. Die bisherigen Schritte in Richtung Justizreform schaffen durch ihre Transparenz und die allgemeinen Kriterien für eine dienstliche Beförderung, durch die periodisch durchgeführten Beurteilungsverfahren, welche die Mitarbeiter zu einer kontinuierlichen Verbesserung ihrer Qualifikation anspornen, und nicht zuletzt durch die klare Definierung der Aufgaben der Justizaufsicht, die sich nach und nach in eine aktive Körperschaft verwandelt, so meine ich, Voraussetzungen für die Lösung eines Großteils der von der Europäischen Kommission angeprangerten Fragen. Die Einstellung und Berufung der Richter sollte nur klaren Kriterien unterliegen und das Überspringen einzelner Berufsstufen unmöglich machen. So wird der Weg geebnet für Vertrauen und Motivation innerhalb des Systems. 

 

Die Gesellschaft pocht darauf, die oft kritisierte und nicht funktionierende Verfahrensverteilung nach dem Zufallsprinzip endlich real zu garantieren. In dieser Frage wäre auch das in Deutschland praktizierte System zu empfehlen. Dort werden die Verfahren zunächst den besten Fachrichtern auf einem Spezialgebiet zugeteilt, danach an die nicht so ausgelasteten und erst dann erfolgt eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip. Es scheint, dass ein solches Procedere eine schnellere und gerechtere Rechtsprechung gewährleistet. Auf der anderen Seite könnte jedoch das fehlende öffentliche Vertrauen in die Vorsitzenden der Gerichte die erfolgreiche Durchführung der Justizreform erschweren. Als nächster Schritt wäre sicherzustellen, dass die Richterkammer allein die Vorsitzenden der Obersten Gerichte nominieren und wählen kann, die dann auf Vorschlag des Plenums vom Staatsoberhaupt (Staatspräsident) zu berufen sind. Deren Stellvertreter sollten in der Regel nur aus dem Kreise desgleichen Gerichts gewählt werden, insofern objektive Gründe nicht eine anderweitige Entscheidung bedingen.

 

Künftig ist auch die Dezentralisierung der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten, indem die Souveränität der einzelnen Staatsanwälte gegenüber höherrangigen  Rechtsanwälten vorgesehen wird. Zudem sollte die Möglichkeit gegeben sein, dass der Generalstaatsanwalt regelmäßig kontrolliert wird mit der Verpflichtung seinerseits, Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen. Wichtig ist, dass die Novellierungen des StGB einen effizienten Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität möglich machen. Entscheidend ist, dass diese Änderungen möglichst umgehend vollzogen werden, auch wenn dadurch die Erstellung eines neuen StGB, da ein schwieriges und zeit- und arbeitsaufwendiges Unterfangen, noch etwas hinausgezögert wird. Zwingend erforderlich sind schnelle Änderungen! Daneben sollte das Gerichtsverfassungsgesetz auch das reale Funktionieren des Grundsatzes der gleichmäßigen Auslastung der Richter und deren kontinuierliche Weiterbildung sicherstellen (besonders wichtig für die Praktizierung des Zufallsprinzips bei der Verfahrensverteilung). Nicht weniger wichtig sind die Implementierung funktionierender Disziplinarmaßnahmen bei festgestellten Dienstvergehen oder schlechten Praktiken auf der einen Seite und die Gewähr der Urteilsvollstreckung auf der anderen. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine weitere wichtige Voraussetzung für Schnelligkeit und Transparenz und letztlich auch für mehr Gerechtigkeit.

 

Damit das Gefühl für Sicherheit, Gerechtigkeit und Gleichstellung bei den Investoren bestärkt wird, gilt es, auch das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Gesetz über das Handelsregister entsprechend zu novellieren, damit der Firmendiebstahl unterbunden wird. In diesem Sinne wäre es wichtig, eine bestimmte Frist für das Einreichen der Urschriften der Gesellschaftsdokumente vorzusehen, so dass das Register diese aufbewahrt. Dadurch könnte der Dokumentenmissbrauch verhindert werden. Künftige Änderungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollten die gleiche Anwendung der Gesetze und den Wettbewerb bei Ausschreibungsverfahren garantieren. Das sind wichtige Voraussetzungen für Vorhersehbarkeit, Gerechtigkeit und Schnelligkeit in der Rechtsprechung und Rechtspflege. Obwohl jede Verwaltung in dem modernen Rechtsstaat über ein angemessenes Instrumentarium bei der Korruptionsbekämpfung verfügen sollte, wäre es nicht verkehrt, über die Einrichtung einer einheitlichen Stelle zur Bekämpfung der Korruption nachzudenken, die inzwischen in die verschiedensten Machtbereiche vorgedrungen ist, was diverse Untersuchungen und Berichte nachweislich belegen.

 

Die jüngsten Verfassungsänderungen und Novellierungen des Gerichtsverfassungsgesetzes könnten den Obersten Justizrat zu einer größeren Arbeitseffizienz der beiden unabhängigen Kammern und des Plenums motivieren, indem er selbst die entsprechenden Maßnahmen einleitet und Aktionen startet, und nicht allein auf äußeren Druck hin aktiv wird. 

 

Vladimir Penkov

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