15-07-2013
Verletzung des Erbrechtes von GmbH-Anteilen
Bekanntlich wurde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOD) von den deutschen Gesetzgebern vor mehr als 110 Jahren „erfunden“.

Diese Rechtsform bietet eine harmonische Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft, so dass sie die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmer auf Grund ihrer Flexibilität am besten bedient und inzwischen die wohl begehrteste und am breitesten verbreitete Form ist, auf welche die natürlichen Personen zurückgreifen, wenn sie sich zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung zusammenschließen.

 

Bei der Ausgestaltung des bulgarischen Handelsgesetzes (HGB) spielten vor allem das spanische Recht und das deutsche GmbH-Gesetz eine starke Rolle. Diese Tatsache ist wichtig für die Deutung der übernommenen rechtlichen Lösungen zu einzelnen Fragen.

 

Eine solche Frage ist die Problematik des Erbrechtes  von Anteilen.

 

In Art 129 Abs. 1 HGB wird eindeutig festgehalten, dass „der Gesellschaftsanteil übertragbar und vererbbar ist“. In dem gleichen Absatz werden die unterschiedlichen Hypothesen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen von einem Gesellschafter auf einen anderen resp. auf Dritte ausführlich beleuchtet. Abs. 2 sieht vor, dass dies auf Grund eines Vertrages mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschriften zu geschehen hat. Die Übertragung zwischen den Gesellschaftern erfolgt frei, während die Übertragung eines Anteils auf einen Dritten mit dem Einverständnis der anderen Gesellschafter geschieht. Dies scheint eindeutig und rechtlich unstrittig zu sein.

 

Der Gesetzgeber hat nirgends eine besondere Art und Weise eines Anteilserwerbs im Zuge einer Vererbung vorgesehen, was für eine gewisse Gesetzeslücke spricht, die es zu schließen gilt. Unstreitig ist zugleich, dass der Gesetzgeber unmissverständlich verfügt  hat, dass der Anteil beerbt werden kann, so dass die Gesetzeslücke nicht eine Deutung von Bestimmungen wider die Vernunft des Gesetzes rechtfertigt in Richtung einer Verwerfung des Erbrechts - eine in den letzten Jahren leider immer wieder anzutreffende Praxis des Obersten Kassationsgerichts. Dabei ist nicht zu vergessen, dass es sich bei der GmbH um eine bevorzugte Rechtsform der Kleinunternehmer und Mittelständler handelt, auf die vor allem natürliche Personen zurückgreifen, bei denen die Beerbung eines verstorbenen Gesellschafters eine zentrale Rolle spielt.

 

Jeder Erbe kann aufgrund der spezifischen Erbrechte, die auch für die Vererbung eines Gesellschaftsanteils gelten, selbst darüber entscheiden, ob er das Erbe des Gesellschaftsanteils antreten möchte oder nicht. Dieses Recht der Erben kann, entweder durch einen direkten Eintritt in die Gesellschaft, was ordnungsgemäß zu gestalten ist, wahrgenommen werden, oder durch die ausdrückliche Willensäußerung, einschließlich auf einer eigens einberufenen Gesellschafterversammlung, geschehen. Es ist jedoch unzulässig, dass die anderen Gesellschafter sich die Anteile des verstorbenen Gesellschafters aneignen, ohne dass zuvor eine Gesellschafterversammlung (Generalsversammlung) einberufen und der Wunsch der Erben eingeholt wurde. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gleichwert des Anteils gem. Bilanz am Ende des Monats, in dem der Tod des Gesellschafters eingetreten ist, auszuzahlen. Das Vermögen der GmbH ist um diesen Betrag entsprechend zu verringern, so dass eine neue, aktuelle Bilanz erstellt wird, wenn die Erben dies wünschen. In diesem Fall steigen sie nicht als Gesellschafter in das Unternehmen ein.

 

Alle sonstigen Handlungen der Gesellschafter in Verletzung des Gesetzes wie die Nicht-Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Nicht-Ladung der Erben, die Nicht-Achtung ihres Willens sowie die Nicht-Erfüllung der zwingenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Rechte der Gesellschafter im Zusammenhang mit dem von ihnen zu beerbenden Anteil sind nichtig.  

 

In diesem Sinne ist auch das Urteil Nr. F [Ф]-129/15.07.1997 des Obersten Kassationsgericht, in dem darauf verwiesen wird, dass „der Erwerb eines Gesellschaftsanteils resp. einer Mitgliedschaft an einer GmbH auf zweierlei Art und Weise erfolgen kann: originär oder als Rechtsnachfolge, wobei letzteres „durch die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bzw. durch Vererbung (vgl. Art. 129 Abs. 1 HGB) erfolgen kann. In diesem Urteil weist das Oberste Kassationsgericht rechtlich konsequent darauf hin, dass die GmbH und seine Organe es dem Erben nicht verwehren können, wenn dieser den Erblasser in dessen Mitgliedschaftsrechten ersetzen möchte, insofern nichts ernsthaft dagegenspricht, dass er Gesellschafter wird oder der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen hat.  

 

Der Korrektheit halber sei vermerkt, dass der Gesellschaftsvertrag die Vererbung der mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen Vermögensrechte an und für sich nicht ausschließen kann mit einer Ausnahme, wenn die Erben an die Stelle des Erblassers treten, d. h. dass ein Mitgliedschaftsverhältnis entsteht. Das Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Klausel bedeutet, dass der im HGB vorgesehene allgemeine Grundsatz gem. Art. 129 Abs. 1 zur Anwendung kommt und dass das Recht auf Mitgliedschaft in der GmbH durch den Tod des Erblassers entsteht. Ein Hindernis hierfür wäre die Handlungsunfähigkeit.

 

Die Gesellschafterversammlung ist per Gesetz nicht befugt, den Erben dieses Recht abzusprechen. Es liegt allein im Ermessen des Erben zu entscheiden, ob er Gesellschafter werden möchte oder nicht, d. h. diese Option begünstigt einzig und allein ihn – „allein von seinem Willen wird es abhängen, ob er Gesellschafter werden möchte oder im Gegenzug das Geld-Äquivalent des geerbten Anteils ausgezahlt bekommt“ (Ognjan Gerdjikov – Kommentar des HGB).

 

Aus den o. g. Ausführungen ist ersichtlich, dass es einzig und allein vom Willen der Erben abhängt, ob sie der GmbH (OOD) beitreten wollen oder nicht. Dieser Sachverhalt ist natürlich in das Buch der Anteilseigner, wenn nun ein solches vorliegt, und in das Handelsregister einzutragen, wobei die Erben zwingend Sterbeurkunde und Erbschein vorlegen. In diesem Sinne sind auch die Deutungen der deutschen Autoren U. Eisenhardt und R. Fischer sowie von Prof. Ognjan Gerdjikov im Kommentar des HGB – 1994).

 

Die Rechtsvorschrift in dem spanischen Gesetz legt ausdrücklich fest, dass den gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben der Rechtsstatus eines Gesellschafters zuerkannt wird. Man geht davon aus, dass das Vertrauen, das die Gesellschafter untereinander gehabt haben, sich auch auf die Erben erstreckt.

 

Sogar, wenn wir von der restriktiven Deutung von Art. 129 Abs. 1 seitens des Oberstern Kassationsgerichts ausgehen und dem Erben das Recht verwehrt wird, als Gesellschafter in die GmbH (OOD) einzusteigen, wird den Erben unverzüglich das Äquivalent ihres Gesellschaftsanteils ausgezahlt.

 

Trotzdem sind bleiben Deutung und Praxis des Obersten Kassationsgerichts in den letzten Jahren rechtlich wie rein menschlich unbegreiflich, den Gesellschaftsanteil an der GmbH (OOD) und die Mitgliedschaft in der GmbH (OOD) künstlich voneinander zu trennen, obwohl gerade der Anteil die Mitgliedschaft als solche materialisiert und begründet, die ihrerseits von dem Gesellschaftsanteil nicht zu trennen ist und einen immanenten Bestandteil davon darstellt.

 

Zudem haben inzwischen keinerlei Änderungen des HGB stattgefunden, welche zwingend verfügen, dass die Anteile an einer GmbH (OOD) nicht zu beerben wären! Es werden vielmehr Überlegungen suggeriert, dass nach Maßgabe von Art. 125 Abs 1 Ziff. 1 die Rechte auf Mitgliedschaft eines Gesellschafters mit seinem Tod automatisch erlöschen und die Rechte auf Mitgliedschaft unwiderruflich beendet sind.

 

Anders kann es auch nicht sein, denn gerade vom Augenblick der Beendigung der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters entstehen automatisch die Rechte der Erben und „aktivieren sich“, so dass sich auf dieser rechtlichen Grundlage neue Rechte auf eine Mitgliedschaft ergeben.

 

Unlogisch und rechtlich absurd und künstlich ist die Differenzierung der Anteilsrechte von Vermögensrechten und von Rechten auf Mitgliedschaft, die gerade aufgrund des Anteilsbesitzes entstehen. Dies hat zu Verzerrungen der Gerichtspraxis und in der Praxis registerrechtlicher Verfahren geführt. In Urteil Nr. 166/30.06.2009 des Obersten Kassationsgerichts, Zwischenverfügung Nr. 464/20.09.1996, Zwischenverfügung Nr. 232/29.03.2002 des Obersten Kassationsgerichts, Urteil Nr. 161/11.01.2011 des Obersten Kassationsgerichts wird angenommen, dass die Beerbung immer ein Recht vermögensrechtlicher Natur ist, denn die persönlichen und die immateriellen Rechte, einschließlich des Rechtes auf Mitgliedschaft in einer GmbH (OOD) eines Gesellschafters, gehen nicht automatisch auf seine Erben über. Es scheint, wie wenn das Gesetz nicht den Anteil als solchen als Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft betrachtet und definiert. Bezug nehmend auf Art. 127 HGB hat jeder Gesellschafter einen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen. Das eben begründet alle andern Rechte des Gesellschafters. Die von dem Obersten Kassationsgericht visierten persönlichen Rechte auf Mitgliedschaft – neue entstehen nach dem Eintritt des Erben in die Gesellschaft. Es wird nur der Gesellschaftsanteil geerbt, die sonstigen Rechte sind eine natürliche Folge, die sich aus der Begründung einer neuen Teilhaberschaft ergeben.

 

Die Anwendung der Rechtsnormen in Verletzung ihres Inhalts führt praktisch zu einer Aneignung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters seitens des anderen Gesellschafters, dies, sogar ohne die Erben diesbezüglich zu informieren und ohne ihnen eine entsprechende Abfindung zuteilwerden zu lassen.

 

Bei der jetzigen Praxis reicht es völlig aus, dass der Partner des verstorbenen anderen Gesellschafters, wenn auch nur mit 10-prozentiger Beteiligung und ohne wesentlichen Beitrag für die Entwicklung der Gesellschaft, sich auf irgendeine Weise ein weiteres Original oder eine Kopie der Todesurkunde beschafft, und ohne eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, und ohne die Erben eingeladen zu haben, ohne die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefertigten Protokolls, ohne eine ausdrückliche Erklärung, dass er die Erben nicht als Gesellschafter akzeptiert (gleich aus welchen Gründen – gesetzlichen oder sonstigen) und ohne den Erben das Äquivalent ihrer Vermögensrechte entsprechend auszuzahlen, in einem von ihm aufgenommenen Protokoll mit falschem Inhalt darauf verweist, dass er der Alleineigner ist und den Anteil des verstorbenen Gesellschafters übernimmt – was zweifelsohne den Tatbestand eines Urkundenfälschungsdelikt erfüllt - indem er den Nennbetrag des eingetragenen Kapitals einzahlt, um sich so in praxi die GmbH (OOD) anzueignen.

 

Und von nun an scheint es, würden sich Handelsregister und das ganze Gerichtssystem dem seitens des arglistigen Gesellschafters neu installierten Sachverhalt unterordnen, der „händereibend“ die Machtlosigkeit  der Erben verfolgt, das Rechtsschutzsystem zu „durchbrechen“. Sicherlich wird letztendlich das Recht siegen. Der zu späte Rechtsschutz macht jedoch sehr oft diesen Schutz (wie in dem von mir visierten Fall) nutzlos. Der eventuelle Schuldspruch eines Strafgerichtes wegen des vom hinterbliebenen Gesellschafter begangenen Urkundenfälschungsverbrechen könnte hier etwa lediglich ein kleiner Trost sein.

 

Und so, dieser arglistige Mitgesellschafter beraubt die Rechte und einen Teil des Lebenswerkes des verstorbenen Gesellschafters, indem er den Erben nicht einmal den Gleichwert seines Anteils auszahlt.

 

Deshalb sollte das Berufungsgericht eine dem Inhalt der zwingenden Rechtsnorm gegensätzliche Deutung nicht zulassen, die Gerechtigkeit des Lebens und des zu Lebzeiten unter den Gesellschaftern zum Ausdruck gebrachten Willens, der durch den Gesellschaftsvertrag objektiviert wurde, ignorierend. Im entgegengesetzten Fall multipliziert sich der durch den Tod eingetretene immense Verlust um ein Mehrfaches und würde den Erben einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen.

 

Durch die jüngste Praxis hat das Oberste Kassationsgericht zusätzlich die Rechtspositionen der Erben geschwächt, indem einzelne Richter, einschließlich des Sofioter Stadtgerichts, den absurden Standpunkt vertreten, dass die Erben keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung hätten; sie würden immense Garantien vorsehen, da sie niemals Gesellschafter in einer OOD (GmbH) gewesen sind und demnach befürchten, dass die Interessen der Gesellschaft verletzt werden könnten, ohne zu erwägen, dass die Gesellschaft zur gleichen Zeit rechtswidrig das Vermögen der Erben benutzt und sich daraus bereichert bzw. ohne die Erben in irgendeiner Weise zu kompensieren.

 

Bei der durch das Oberste Kassationsgericht eingeführten Praxis wird mit Urteil F [Ф]-29/08.04.2010 des Sofioter Appellationsgerichts  zumindest bestätigt, dass bevor der andere (lebende) Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Partners übernimmt, er eine Gesellschafterversammlung einzuberufen hat und wenn er es abgelehnt, die Erben als Gesellschafter aufzunehmen, er nachweisen muss, dass die Vermögensbeziehungen mit den Erben geregelt sind. In anderen Fällen der sehr vielfältigen Gerichtspraxis ist nicht einmal das erforderlich.

 

Nehmen wir hypothetisch an, dass der Anteil nicht mit den sich aus einer Mitgliedschaft an der OOD ergebenden Rechten übereinstimmt mit der Folge, dass der Anteil praktisch nicht vererbt werden kann, sondern nur die sich aus dem Anteil ergebenden Vermögensrechte, wird klar, dass eine Aufnahme der Erben als Gesellschafter nur dann abgelehnt werden kann, wenn die OOD den Erben das Äquivalent des Anteilswertes unverzüglich auszahlt.

 

Dies ist von Amts wegen durch die für die Eintragungen zuständigen Mitarbeiter zu kontrollieren, umso mehr, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wurden.

 

Die gängige Gesetzesregelung im HGB und im Gesetz über das Handelsregister ist, abgesehen von einigen Lücken, eindeutig und sieht ausdrücklich eine gründliche und sachgemäße Kontrolle seitens des Gerichts und des Registers vor mit dem Ziel, dass eine eigenmächtige gesetzwidrige Aneignung der Anteile des verstorbenen Gesellschafters seitens eines arglistigen Gesellschafters, ohne dass zuvor den Erben eine entsprechende Abfindung  ausgezahlt wurde, unterbunden bzw. gestoppt wird. Die Tatsache, dass sehr oft die Tätigkeit der für die Eintragungen zuständigen Mitarbeiter einzig und allein auf die formale Eingabe von Daten hinausläuft, ohne dass diese im Vorfelde im Einzelnen geprüft wurden sowie ohne dass das Vorliegen der per Gesetz nach Maßgabe von Art. 21 Ziff. 4 in Verbindung mit Ziff. 5 des Gesetzes über das Handelsregister geforderten Dokumente gecheckt wurde, führt zu Eintragungen, welche Kleinunternehmer und Mittelständler stark verunsichern.

 

Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass die mit den Eintragungen betrauten Mitarbeiter einerseits eine zusätzliche Schulung durchlaufen müssen, andererseits aber auch eine strengere professionelle Aufsicht vonnöten ist dahingehend, ob alle gesetzlich geforderten Sachverhalte eingehalten wurden. Natürlich bleibt die Einschätzung einzig und allein im Ermessen der Amtspersonen, wobei diese sich der großen Verantwortung, die sie innehaben, bewusst sein sollten und den Schaden, den sie aus Nachlässigkeit anrichten könnten.

 

Die visierten Praktiken zeigen, dass die Amtspersonen außer einer disziplinarischen Verantwortung, auch materiell belangt werden sollten, was zwangsläufig die Qualität ihrer Arbeitsleistung verbessern würde. Neben Schnelligkeit, sollte das Register auch Genauigkeit, d. h. präzise Auskünfte gewährleisten. Andernfalls wäre es keine zuverlässige Hilfestellung für die Unternehmer.

 

In den Motiven der Gerichtsbeschlüsse ist oftmals die Argumentation anzutreffen, dass der Erbe quasi als Dritterwerber der Anteile erscheint und somit alle Regelungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters auf eigene Initiative zu befolgen sind, d. h. auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.

 

Aus dem Urteil Nr. 90/23.06.2010 des Obersten Verwaltungsgerichts ist zu erfahren, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters auch „Erwerber seiner Eigentumsanteile“ sind, doch zugleich auch als Dritte in der Gesellschaft zu behandeln sind, so dass sie nur durch die Aufnahme neuer Teilhaber in den Genuss von Mitgliedschaftsrechten kommen können.

 

In allen oben visierten Urteilen der Gerichte wird einerseits anerkannt, dass „einzig und allein der Gesellschaftsanteil“ als Erbobjekt in Frage kommt. Die Tatsache, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Anteilsübertragung vorliegt, legt eine absolut unbegründete und absurde Schlussfolgerung nahe, dass es keine andere Art und Weise für einen Anteilserwerb gibt als die Anteilsübertragung unter Gesellschaftern bzw. durch die Aufnahme Dritter als Teilhaber.

 

Wie wenn Art 129 Abs. 1 HGB nicht klar definieren würde, dass neben der Anteilsübertragung auch eine “Anteilsvererbung“ stattfinden kann.

 

Es scheint schwierig, den rechtlich logischen Schluss zu ziehen, dass die Möglichkeit, die Anteile zu erben, einzig und allein vom Willen der Erben abhängt und überhaupt nicht von dem Willen und dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und noch viel weniger von dem Willen des anderen lebenden Gesellschafters (wenn die OOD (GmbH) aus zwei Gesellschaftern bestanden hat), dem das Gesetz keinerlei zusätzliche Rechte und Zuständigkeiten bei dem Ableben des anderen Gesellschafters einräumt. Alle Rechte entstehen direkt und unmittelbar zugunsten der Erben, wenn sie in die Gesellschaft einzutreten gewillt sind, keinerlei gesetzliche Bedenken dagegen sprechen sowie der Gesellschaftsvertrag nicht Bedingungen für einen Eintritt vorsieht, welche einige der Erben nicht erfüllen. Die verbleibenden Gesellschafter sind einzig und allein verpflichtet, die notwendigen technischen Schritte für die Gewährleistung des Eintritts der Erben zu unternehmen.

 

Auch heute sprechen die Gerichte den Erben nicht das Recht ab, ihre Anteilsrechte einem anderen Gesellschafter zu übertragen, was die begründete rechtliche Schlussfolgerung nahelegt, dass dieses Recht unter keinen Umständen von den übrigen Gesellschaftern zu vereinnahmen ist, indem sie nach eigenem Ermessen, sich auf die rechtliche Form eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung berufend, über den Anteil des verstorbenen Gesellschafters verfügen und so den Erben dieses gesetzliche Recht verwehren und sich den Anteil praktisch aneignen.

 

Absurd erscheint die häufig anzutreffende, jedoch sowohl von dem Register wie von dem Gericht geduldete Hypothese, bei der der verbliebene lebende Gesellschafter  einzig und allein ein Protokoll vorlegt, wodurch er sich zum alleinigen Gesellschafter proklamiert und so die Anteile des verstorbenen Gesellschafters übernimmt. Als einzigen Beweis, um die ganze OOD an sich zu reißen, weist er eine zweite Urschrift der Sterbeurkunde vor, an die er auf mysteriösem Weg gelangt ist und die eigentlich nicht an ihn hätte ausgehändigt werden dürfen.

 

Bedauerlicherweise führt diese künstliche Trennung von Anteilseigentum an einer OOD (GmbH) und Mitgliedschaftsrechten zu Versäumnissen bei der Kontrolle der Eintragungen von Änderungen ins Handelsregister, indem keinerlei Nachweis zu erbringen ist, dass die Gesellschafterversammlung ordentlich einberufen wurde und dass die Beziehungen mit den Erben auf die eine oder andere Art und Weise geregelt wurden.

 

Unannehmbar, ja sogar rechtlich völlig inakzeptabel ist die jetzige Praxis, dass das Register und das Gericht in praxi die angeeigneten gesetzwidrigen Rechte der überlebenden Gesellschafter sogar „(be)schützt“ und die Rechte der Erben vollständig vernachlässigt– eine Situation, mit der ich mich weiter oben bereits auseinandergesetzt habe.

 

Die häufig benachteiligten Erben, die sich inzwischen in eine schwache Partei verwandelt haben, müssen bei der Einreichung einer Klage oder bei der Beantragung einer Abfindung erfahren, dass sie betreffs  der OOD (GmbH) als Drittpersonen qualifiziert werden, kein rechtliches Interesse haben oder aber, dass ihr Anspruch auf eine signifikante Abfindung unbegründet ist, denn dies könne die Gesellschaft in Mitleidenschaft ziehen.

 

Deshalb ist das HGB möglichst umgehend dahingehend zu ergänzen, dass das Erben von Anteilen eines verstorbenen Gesellschafters einzig und allein von den Erben selbst zu entscheiden ist – ohne die Einmischung der Gesellschafterversammlung, insofern keine gesetzlichen Schranken gesetzt sind bzw. unüberwindliche Auflagen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfüllen sind.

 

Das HGB sollte auch die einzelnen Schritte definieren, wie die Erben der OOD als Gesellschafter beitreten können.

 

Für alle Fälle, in denen die Erben aus dem einen oder anderen Grund nicht Gesellschafter werden, sollte das HGB ausdrücklich vorsehen, dass die OOD ihnen unverzüglich den Gleichwert des Gesellschaftsanteils auszahlt bzw. dass mit den Erben eine Vereinbarung über die Bedingungen zur Regelung der Vermögensfolgen unterschrieben wird. Wenn dies nicht der Fall ist, treten die Erben von Rechts wegen als Gesellschafter in die Gesellschaft ein.

 

Entsprechend ist auch das Gesetz über das Handelsregister zu ändern und zu ergänzen, welches die mit der Eintragung betrauten Amtspersonen verpflichtet, das Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und wenn eine fehlt, die Eintragung entweder bei dem Eingang eines Widerspruchs seitens der Erben mit Vermerk der Angaben im Zusammenhang mit der Klageeinreichung bis zur Behebung aller Mängel resp. bis zur Stellungnahme des Gerichts zu stoppen. Bei Versäumnissen sollten materielle und disziplinarische Sanktionen greifen.

 

Andernfalls sind die Erben, die durch die arglistigen Gesellschafter benachteiligt sind, praktisch außer Stande, ihre Rechte, oftmals auch zum Vorteil der OOD selbst, ordnungsgemäß einzufordern.

 

Die Vorschrift von Art. 129 Abs. 1 HGB legt ausdrücklich fest, dass eine Gleichstellung der Erben des verstorbenen Gesellschafter mit gewöhnlichen, nicht mit der OOD verbundenen Dritten rechtlich unzulässig ist, während die lebenden Gesellschafter mit nicht existierenden, größeren Rechten als die Erben selbst ausgestattet sind, allein auf Grund des Ablebens ihres Gesellschafters.

 

Sollte dem nicht so sein, werden Kleinunternehmer oder Mittelständler künftig die AD, wenn auch weniger geeignet, als Gesellschaftsform bevorzugen, die eigentlich eher für Großunternehmen und für die Wertpapierbörse typisch ist, wo die visierten Probleme der Vererbung nicht existieren.  

 

Weiter sei daran zu denken, dass das bulgarische Handelsgesetz unmittelbar von dem spanischen und deutschen Recht beeinflusst wurde. Deshalb sollte jede restriktive Deutung der Gesetzeslücken, die zu einer Deutung contra legem von Sinn und Bedeutung der Möglichkeit einer Vererbung von Anteilen ohne Rücksicht auf den Willen und die Erwägungen des Gesetzgebers gelangen, als unkorrekt und von dem Willen des Gesetzgeber abweichend anzusehen sind.

 

Eine diesbezügliche Gesetzesergänzung ist dringend zu empfehlen, damit ein immer häufigerer Missbrauch seitens arglistiger Gesellschafter, welche den Tod eines Gesellschafters zum Anlass nehmen, um die OOD praktisch zu vereinnahmen, ohne im Gegenzug den Gleichwert dessen Anteiles ausgezahlt zu haben, unterbunden wird.

 

Eine solche Sachlage besagt, dass die Erben rechtlich sogar noch schlechter dastehen als Drittpersonen, die an dem Kauf eines Anteils interessiert sind, denn sie werden quasi einem ausgeschlossenen Gesellschafter gleichgestellt  – eine Situation, die möglichst umgehend zu ändern ist, denn gerade die OOD ist die typische und die bevorzugte Rechtsform für Kleinunternehmer und Mittelständler und gerade hier ist man am häufigsten mit der Hypothese des Ablebens eines Gesellschafters und der Anteilsvererbung konfrontiert, eine Konstellation, die in dem bulgarischen Handelsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Die Erben haben gem. Praxis der Gerichte einerseits das Recht, über den geerbten Anteil zu verfügen, indem sie diesen an einen der lebenden Gesellschafter delegieren, andererseits, ohne dass eine solche Hypothese gegeben ist, lassen die Gerichte in einigen Fällen einen einseitigen Vorgang der sog. „Übernahme“ (d. h. Aneignung) des Anteils durch den lebenden Gesellschafter zu, der seine oben genannten und ihm durch das Gericht zuerkannten Rechte „antritt“, sogar bei einer restriktiven Deutung der in Art. 129 Abs. 1 genannten Rechte der Erben, die Vermögensrechten des Gesellschaftsanteils zu erben. Die Erben ahnen in diesem Moment nicht einmal, dass derartige Aktivitäten überhaupt stattfinden und werden vor die vollendete Tatsache gestellt - eine rechtlich außerordentlich schwierige Situation. Woraufhin sie gezwungen sind, über Jahre Rechtsstreitigkeiten zu führen und gerichtliche Kämpfe auszufechten, die, wenn auch nach Jahren mit Erfolg gekrönt, wegen der dekapitalisierten und geplünderten OOD nicht mehr das gewünschte Ergebnis garantieren.     

 

Die Fortsetzung dieser von Anbeginn eigentlich verqueren und leicht absurden Praxis ist die Tatsache, dass diese Gesellschafter wie auch die Gesellschaft nicht „gezwungen“ werden können, den Gleichwert des vererbten Anteils an die Erben auszuzahlen, wie es das HGB vorsieht, denn die Gerichte grämen sich nicht allzu sehr um die Rechte des Schwächeren.

 

Nach Maßgabe der ausdrücklichen Vorschrift von Art 129 Abs. 1, welche das Erbrecht in Bezug auf Gesellschaftsanteile vorsieht, insoweit keine gesetzlichen oder sonstigen Hindernisse als Option für die Erben vorliegen, die nicht von dem Willen der Gesellschafterversammlung oder jedem beliebigen sonstigen Gesellschafter abhängig zu machen ist, wenn diese durch die verbleibenden Gesellschafter gehindert wurden und nicht in der Lage gewesen sind, als Gesellschafter der OOD beizutreten, müssten normalerweise das Recht haben, gem. Art 71 HGB Klagen einzureichen. Die Mitgliedschaftsrechte selbst, ungeachtet dessen, wann diese angemeldet wurden, beginnen automatisch mit dem Tod des Erblassers, der zugleich Gesellschafter gewesen ist.

 

Der von den Gerichten vertretene Standpunkt, dass die Erben kein Recht haben, eine Klage gem. Art. 71 einzureichen, da sie zu keinem einzigen Zeitpunkt Gesellschafter gewesen sind, zeigt, wie gefährlich eine restriktive Deutung von Art. 129 Abs. 1 sein kann, so dass den Erben, welche beweisen, dass es keine Hindernisse für den Antritt einer Erbfolge des Gesellschaftsanteils gegeben hat und welche die gesetzlich vorgesehene Option wahrnehmen wollen, der OOD als Gesellschafter beizutreten, die Möglichkeit geraubt wird, ihre Rechte zu verteidigen.

 

Die Vornahme entsprechender Änderungen und Ergänzungen im HGB und im Gesetz über das Handelsregister würden zu einer Stärkung der OOD als bevorzugter Rechtsform für Kleinunternehmer und Mittelständler führen und für mehr Klarheit und Sicherheit bei den natürlichen Personen sorgen, die sich zusammengefunden haben, um eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit auszuführen, wobei auch ihre Erben die Möglichkeit hätten, den jeweiligen Gesellschaftsanteil zu erben, eine Absicht, welche diese natürlichen Personen mit der Gründung der OOD manifestiert haben, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

 

Vladimir Penkov